AGB Reifeneinlagerung bei der AutoGarageWedel
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Einlagerung von Reifen und Rädern
1. Der Vertrag zur Verwahrung wird für einen Zeitraum von 6 Monaten, ab dem Datum der Einlagerung abgeschlossen.
2. Die Kosten für die Verwahrung betragen pro Saison (Winter/Sommer) 40 EUR brutto für 4 Reifen oder Räder und sind bei der Abholung oder Montage der eingelagerten Artikel zu zahlen. (Montagen und Reifenwechsel werden separat berechnet.)
3. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die eingelagerten Artikel vor Ablauf der vereinbarten Zeit abzuholen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Verwahrungsgebühr besteht nicht. Mit der Abholung der Artikel endet der Verwahrungsvertrag.
4. Sollten die eingelagerten Artikel nach Ablauf der vereinbarten Einlagerungszeit nicht abgeholt werden, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 6 Monate, wobei die Vergütung entsprechend fällig wird.
5. Nach Ablauf der vereinbarten Einlagerungszeit müssen die Artikel innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer schriftlichen Abholaufforderung, die eine Fristsetzung und einen Hinweis auf die rechtlichen Folgen enthält, abgeholt werden. Verstreicht diese Frist, erklärt sich der Kunde bereits jetzt mit der freihändigen Verwertung oder Entsorgung durch den Verwahrer einverstanden. Die Kosten für die Verwertung oder Entsorgung trägt der Kunde.
5.1 Eigentumsübergang bei Nichtabholung der Reifen:
Werden Reifen nicht abgeholt und werden keine weiteren Lagergebühren bezahlt, lagern wir Ihre Reifen noch 12 Monate (2 Saisonen) ab Ende der letzten bezahlten Saison. Mit Ablauf der Frist gehen die gelagerten Reifen ersatzlos in das Eigentum der Firma AutoGarageWedel über und werden entsorgt.
6. Der Verwahrer garantiert, dass die Verwahrung mit der üblichen Sorgfalt erfolgt. Für Verluste oder Beschädigungen der eingelagerten Artikel, die durch höhere Gewalt entstehen, trägt der Kunde die Verantwortung.
7. Im Falle eines Verlusts oder einer Beschädigung der eingelagerten Artikel durch Feuer, Diebstahl, Vandalismus usw. muss der Kunde zunächst Ansprüche bei seiner Kfz-Versicherung geltend machen. Nur wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet, tritt die Versicherung des Verwahrers in Kraft.
8. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Verwahrer nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Stand: 03.01.2019